Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Der
Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2.
Kostenvoranschläge:
2.1
Kostenvoranschläge sind unentgeltlich sofern nicht anders vereinbart, für
einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf
Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und
dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1
Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und
Auftragsbestätigungen:
An den
Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1
Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten
und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für
vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7.
Leistungsausführung:
7.1 Zur
Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind
und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an
Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und
hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen
und -termine:
8.1
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden
Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte
anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien
erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an
den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben
unberücksichtigt.
10. Beigestellte
Waren:
10.1
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist
der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20 Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der
Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen
Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Die Bezahlung
von Leistungen des Auftragnehmers hat bei Übergabe/Ablieferung innerhalb
einer Woche nach Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor
einem allfällig vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Soweit vom
Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck, etc. akzeptiert wird, erfolgt
dies zahlungshalber und anfallende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Verzugsfall sind Anspruchszinsen, mindestens jedoch 12%ige Zinsen p.a. zu
entrichten. Bei qualifiziertem Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt
Mahnspesen in Höhe von EUR 10,-- in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber
ist des weiteren verpflichtet, weitere
Mahnkosten, welche durch die Zuhilfenahme von Dritten (Inkassobüro,
Rechtsanwalt oä) entstehen, zu ersetzen. Verspätete Zahlungen werden zuerst
auf diese Mahnspesen und Mahnkosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf
das aushaftende Kapital angerechnet.
11.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle
erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die
Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch
den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des
Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden sind.
12.
Eigentumsvorbehalt:
12.1
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 11.4. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in
seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder
sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung
des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei
Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits
vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den
Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der
Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die
er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für
den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder
den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich
ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder
der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die
erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen
bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen
von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet
werden kann.
Günther Weber InstallationsgmbH eingetragen zum Firmenbuch des HG Wien zu FN 186876v